Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Für Verträge zwischen KÖHL und ihren Kunden gelten die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Vertragsbedingungen des Kunden finden auf diese Verträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden von KÖHL ausdrücklich schriftlich anerkannt. Im Übrigen wird ihrer Geltung auch für die Zukunft bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Alle mündlichen und fernmündlichen Abmachungen bedürfen für ihre rechtliche Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch KÖHL; diese kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen. Broschüren, Beschreibungen und Abbildungen der Leistungen von KÖHL sind vorbehaltlich der ausdrücklichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis der Parteien unverbindlich. Ihre Änderung bleibt, insbesondere im Rahmen des technischen Fortschritts oder der Produktverbesserung, vorbehalten. Die Leistungsangebote von KÖHL richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Verträge mit Verbrauchern schließt KÖHL daher nicht ab.

§ 2 Vertragsanbahnung und -abschluss, Inhalte, Vertragsaufhebung

Verträge zwischen KÖHL und ihren Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer mündlichen, telefonischen, schriftlichen oder anderweitig übermittelten Bestellung ist der Kunde an diese ab Zugang bei KÖHL vier Wochen gebunden. Ein aufgrund dieser abzuschließender Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von KÖHL, spätestens jedoch mit der Erfüllung oder dem Eingang eines Erfüllungsangebots beim Kunden zustande. Aufträge können erst bearbeitet und terminiert werden, wenn KÖHL alle relevanten Bestelldaten und eventuell beigestellte Bezugsmaterialien vollständig vorliegen. Alle von KÖHL erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken, Broschüren oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Maßgeblich für den Leistungsumfang eines Vertrags ist die Auftragsbestätigung. Beanstandungen sind KÖHL unverzüglich nach Zugang schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Kunden zu bereits bestätigten Aufträgen können nur dann durchgeführt werden, wenn dies fertigungstechnisch noch möglich ist und von KÖHL schriftlich bestätigt wurde. Angefallene Zusatzkosten aus Änderungen sind vom Kunden zu ersetzen. Auftragsänderungen erfordern eine Überprüfung und ggf. neue Festlegung des Liefertermins. Bei Sonderanfertigungen oder von KÖHL bei Dritten bezogenen Waren sind Änderungen ausgeschlossen. Eine Aufhebung geschlossener Verträge bedarf der schriftlichen Bestätigung durch KÖHL. Sie kann nicht stillschweigend erfolgen. Wird ein Vertrag auf Wunsch des Kunden einvernehmlich aufgehoben, so hat der Kunde KÖHL alle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn dies in der Aufhebungsvereinbarung nicht gesondert vereinbart ist. Bei Sonderanfertigungen oder von KÖHL bei Dritten bezogenen Waren ist eine Aufhebung ausgeschlossen.

 

§ 3 Gefahrtragung und Versand

KÖHL liefert bestellte Waren und Unterlagen ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn KÖHL die Übernahme der Transportkosten ausdrücklich erklärt hat. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an den Kunden oder Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch für den Fall des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des sonstigen Verlusts des Vertragsgegenstands. Es bleibt dem Kunden überlassen, ob dieser auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließt. Das Risiko für eine vom Kunden an KÖHL retournierte Sendung verbleibt bis zum Eintreffen der Sendung bei KÖHL beim Kunden.

§ 4 Lieferfristen und Liefertermine, Teillieferungen

Lieferverpflichtungen von KÖHL stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Für Lieferungen und Leistungen gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene voraussichtliche Liefertermin, wobei der Beginn der angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraussetzt. KÖHL bestätigt die Lieferwoche abgehend ab Werk. KÖHL wird sich bemühen, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Soweit durch KÖHL eine verbindliche Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird, kann der Kunde KÖHL eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Eingang der Fristsetzung bei KÖHL, setzen. Soweit KÖHL diese Nachfrist nicht einhält oder zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Einigung über einen neuen Liefertermin zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen KÖHL nur dann zu, wenn KÖHL den Schaden des Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Weitergehende Ansprüche stehen in diesem Fall dem Kunden gegen KÖHL nicht zu. Macht der Kunde von seinen Rechten aus Absatz (4) nicht innerhalb von zwei Wochen Gebrauch, verwirkt er seine Rechte wegen der Nichteinhaltung von Lieferfristen und -terminen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinerseits im Zusammenhang mit der Lieferung stehende Mitwirkungspflichten schwerwiegend verletzt hat. KÖHL ist zu Teillieferungen des Vertragsgegenstands berechtigt. Für jede Teillieferung kann KÖHL eine entsprechende Teilrechnung stellen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist KÖHL nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall kann KÖHL ohne Nachweis 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordern (pauschalierter Schaden), es sei denn, der Kunde weist nach, dass KÖHL kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen tatsächlichen Schadens bleibt KÖHL vorbehalten. In Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Fälle unterbrochen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Lieferung zu den üblichen Geschäftszeiten möglich ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich hinter die erste verschließbare Tür und beinhalten nicht das weitere Vertragen der Waren.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Für die Leistungen von KÖHL sowie die Liefermodalitäten gelten vorbehaltlich ausdrücklich abweichender anderweitiger Vereinbarungen die bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Preislisten. Die von KÖHL angegebenen Preise gelten ab Werk in EURO, zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Sonderverpackungen und Transport kommen hinzu und sind, wenn nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsziele verschieben nicht die Fälligkeit, sondern das kalendermäßig bestimmbare späteste Datum der Zahlung. Geht die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ein, gewährt KÖHL 2 % Skonto. Dienstleistungen (z.B. Kundendienst) sind sofort und immer ohne Skonto zahlbar. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird der gesamte offenstehende Restbetrag sofort und auf einmal fällig, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden wird KÖHL für die Dauer des Verzugs von der Erbringung weiterer Lieferungen und Leistungen aus dem von dem Zahlungsverzug betroffenen Vertragsverhältnis frei. Wechsel und Schecks werden nur nach entsprechender Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Gehen ein Scheck oder ein Wechsel verloren, ist KÖHL nicht verpflichtet, weiterhin Zahlung aus dem Papier zu suchen. Diskont und Wechselspesen sowie andere Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind vorab auszugleichen. Schecks werden nicht als Barzahlung angenommen. KÖHL behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Nettopreises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KÖHL anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die KÖHL aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden KÖHL die in den folgenden Absätzen geregelten Sicherheiten gewährt, die KÖHL auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Alle von KÖHL an den Kunden gelieferten Waren oder Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von KÖHL. Ist Bezahlung mit Scheck oder Wechsel vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung eines von KÖHL akzeptierten Schecks oder Wechsels. Der Kunde darf die unter dem Vorbehalt des Absatz (2) stehenden Gegenstände weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände KÖHL unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von KÖHL hinzuweisen. Der Kunde stellt KÖHL von sämtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO frei, soweit nicht der Dritte diese Kosten tatsächlich ausgleicht. Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verwahren und auf eigene Kosten gegen die Risiken Raub, Diebstahl, Feuerschaden, Wasserschaden und Vandalismus zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferten Gegenstände bereits jetzt an KÖHL ab. KÖHL nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von KÖHL dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und/oder verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsentschädigung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KÖHL ab. KÖHL nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. KÖHL ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für KÖHLs Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Widerruf dieser Einzugsermächtigung kann von KÖHL nur dann erfolgen, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzugs, ist KÖHL berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die betreffenden Gegenstände sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom zugrundeliegenden Vertrag durch KÖHL liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn KÖHL den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Nach Rücknahme der Ware ist KÖHL zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist abzüglich Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

§ 7 Einstehen für Pflichtverletzungen

KÖHL steht dafür ein, dass die vom Kunden bestellten Waren die für Waren der bestellten Art und Preislage übliche Güte und Beschaffenheit aufweisen. Auf die Regelung des § 2 Absatz (3) wird ausdrücklich hingewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und KÖHL Beanstandungen wegen Mangelhaftigkeit oder Falschlieferung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Transportschäden, sofern individuell vereinbart wurde, dass KÖHL das Transportrisiko trägt. Soweit ein von KÖHL zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist KÖHL nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist KÖHL verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Lieferort gebracht wurde. Ist KÖHL zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die KÖHL zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde durch sein Verhalten das Fehlschlagen der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verursacht hat. Der Kunde ist verpflichtet, KÖHL die beanstandete Ware zur Überprüfung zugänglich zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab dem Gefahrenübergang der Ware, und umfasst alle Abweichungen der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, deren Ursache im Material, in der Verarbeitung oder in der Konstruktion liegt. Die Regelungen aus § 8 bleiben unberührt. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. KÖHL verwendet beim Bezugsmaterial Leder ausschließlich hochwertige Qualitäten, bei denen folgende Merkmale naturbedingt sind und nicht als Reklamation anerkannt werden: Faltenbildung, Mastfalte, Hornstöße, Heckenrisse, Insektenbisse und Abschürfungen. Bei Lederbezügen ist aufgrund der Dehnfähigkeit eine natürliche Faltenbildung gegeben. Geringfügige Farbabweichungen bei Nachlieferungen sind kein Reklamationsgrund. Die Auswahl der Bezugsstoffe hinsichtlich Farben und Material trifft der Kunde anhand von KÖHL-Stoffmusterkarten oder der KÖHL-Broschüre Bezugsmaterialien. Geringfügige Farbabweichungen bei Nachlieferungen sind kein Mangel im Sinne vorstehender Regelungen. Die Verwendung fremder Bezugsstoffe ist nur nach vorheriger Absprache mit und Freigabe durch KÖHL möglich. Für die Verarbeitung, Materialverbrauch und Materialqualität beigestellter Bezugsstoffe übernimmt KÖHL keinerlei Gewährleistung. Für Schäden des Kunden haftet KÖHL nur, soweit der Schaden von KÖHL, ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im übrigen haftet KÖHL nur für voraussehbare Schäden, die durch die Verletzung essentieller Vertragspflichten von KÖHL verursacht werden. Essentielle Vertragspflicht von KÖHL ist insbesondere die Pflicht zur termingerechten Belieferung des Kunden mit den bestellten Waren. Die Haftung ist ausgeschlossen für dem Kunden entgangenen Gewinn, beim Kunden nicht eingetretene Einsparungen, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, die ihre Ursache in der von Dritten zur Verfügung gestellten Anwendungsumgebung haben. KÖHL haftet ferner nicht für Schäden aus höherer Gewalt. Das sind insbesondere durch Naturereignisse, kriegerische Einwirkungen, Tarifauseinandersetzungen und ähnliche Ereignisse verursachte Betriebsstörungen. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht in Fällen zwingender Produkthaftung sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 8 „KÖHL-Garantiezeit“ für Sitzmöbel

Die erweiterte KÖHL-Garantiezeit für Sitzmöbel beträgt 5 Jahre. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung ab Werk und gilt für eine übliche Nutzungsdauer von 8 Stunden/Tag bei 220 Arbeitstagen/Jahr. Bei längeren Nutzungszeiten reduziert sich die Garantiezeit entsprechend. Die Garantiezeit verlängert sich nicht, wenn eine Garantieleistung erbracht wurde. Ferner gilt, dass mit der Übernahme der Garantieleistungen weitere Ansprüche ausgeschlossen sind. Während der erweiterten KÖHL-Garantiezeit von 5 Jahren werden alle Ersatzteile bevorratet und im Reklamationsfall, nach Prüfung und Rückgabe der beanstandeten Teile, ohne Berechnung geliefert. Ausnahmen hiervon sind in Absatz (7) geregelt. Nach Ablauf von 24 Monaten werden für die Durchführung von Garantiearbeiten die Arbeitszeit, eine eventuelle Fahrtkostenpauschale sowie angefallene Transportkosten in Rechnung gestellt. KÖHL bleibt vorbehalten, die Reparaturen durch Einsatz des KÖHL Kundendienstes vor Ort oder im Werk auszuführen. Bei Rücksendungen kompletter Produkte ist die Versandart mit KÖHL abzustimmen. Von der Garantie sind ausgenommen:

  • Teile und Materialien, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen, wie z.B. Rollen, Bezugsmaterial etc.
  • Veränderungen und Schäden, die durch einen Einsatz entstanden sind, der nicht dem bestimmungsgemäßen Zweck der KÖHL-Produkte entspricht.
  • Schäden, die durch falsche Lagerung sowie extreme klimatische Bedingungen oder Umgebungseinflüsse wie Hitze, Nässe oder übermäßige Verschmutzung entstanden sind.
  • Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe oder Wartungen entstanden sind, die nicht von KÖHL oder seinen Fachhandelspartnern ausgeführt wurden.
  • Fremdbezugsstoffe, die auf Kundenwunsch verarbeitet wurden.
  • Auf Kundenwunsch gefertigte Sondermodelle und -ausführungen, die von den Serienprodukten abweichen; dies bezieht sich auch auf Farbgebungen.
  • Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung durch den Kunden zurückzuführen sind.

§ 9 Vorbehalt der Rechte und Schutzrechte Dritter

KÖHL behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von ihr erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch KÖHL dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Vervielfältigen und Bearbeiten ist ohne ausdrückliche Einwilligung von KÖHL untersagt. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Kunden ist KÖHL insbesondere berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. KÖHL haftet nicht für die Verletzung etwaiger Patent-, Urheber- oder sonstiger Schutzrechte an vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden, soweit dieser die Verletzung zu vertreten hat, insbesondere in Fällen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Vertragsgegenstands. Wird KÖHL insofern durch Dritte in Anspruch genommen, stellt der Kunde in diesen Fällen KÖHL von jeglichen Ansprüchen dieser Art frei. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wird KÖHL den Kunden unverzüglich informieren.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei nicht um in der Öffentlichkeit bereits bekannte Angaben handelt oder der betreffende Vertragspartner der Bekanntgabe vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch sinngemäß für Angebote und Unterlagen, die dem Kunden im Zuge einer Vertragsanbahnung überlassen werden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, erfolgt, wenn dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Weitere Details entnehmen Sie bitte unserer ausführlichen Datenschutzerklärung auf unserer Webseite www.koehl.com

§ 11 Schriftform

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung von Verträgen sowie des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen wird Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus Verträgen ist Rödermark.

§ 13 Anwendbares Recht

 Für Vertragsverhältnisse zwischen KÖHL und ihren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

§ 14 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags im Übrigen nicht berührt.

01. Oktober 2023

KÖHL GmbH
Sitzmöbel
Rödermark